Meeraner Sportverein e.V.

Vereinswechsel im Winter

Marcel Pohle, 06.12.2016

Vereinswechsel im Winter

Auch im Amateurfußball wird in der Winterpause noch einmal kräftig durchgewechselt. Doch Manches ist anders als im Sommer, diese Fristen und Regelungen gilt es, zu beachten.

Auch beim Vereinswechsel im Winter müssen Regeln und Pflichten eingehalten werden.

In der Abwehr drückt der Schuh. Die Offensive hat chronische Ladehemmung. Vielleicht wird das Team auch gerade von einer riesigen Verletzungsmisere gebeutelt. Dafür gibt es die Wechselperiode II. Auch im Amateurfußball hat der Transfermarkt im Winter noch einmal geöffnet. Manches ist dabei anders als im Sommer. Was ist zu beachten? Welche Regularien greifen? Hier gibt es die wichtigsten Antworten.

Was sind die Fristen in der Transferperiode II?

Die Transferperiode II läuft vom 1. bis 31. Januar. Wer als Amateurfußballer im Winter den Verein wechseln möchte, muss sich bis zum 31. Dezember beim alten Verein abgemeldet haben. Es reicht dabei, seine Spielberechtigung beim alten Verein zu kündigen, man muss nicht automatisch auch als Vereinsmitglied austreten. Die Abmeldung muss per Einschreiben erfolgen – mit Beleg als Nachweis. Entscheidend für die Abmeldung ist das Datum des Poststempels.

Wie geht es nach der Abmeldung weiter?

Am Folgetag des durch den Poststempel auf der Abmeldungseinschreiben ausgewiesenen Datums beginnt eine 14-Tage-Frist. Innerhalb dieses Zeitraums muss der abgebende Klub den Pass des Spielers herausgeben – an den Sächsischen Fußball-Verband, den neuen Verein oder den Spieler selbst. Der wechselnde Spieler muss Mitglied seines neuen Klubs werden. Der aufnehmende Verein muss einen Antrag auf Spielerlaubnis ausfüllen, vom Spieler unterschreiben lassen und beim SFV einreichen – gemeinsam mit dem Beleg der Abmeldung. Der antragstellende Verein muss die vollständigen Unterlagen bis spätestens 31. Januar beim SFV einreichen.

Nach Eingang des Passes beim Verband erhält der Spieler automatisch die Spielberechtigung für Freundschaftsspiele. Die Freigabe für Pflichtspiele erfolgt im Normalfall erst nach Entrichtung der Ausbildungsentschädigung. Ist diese Freigabe nicht erteilt, ist der Spieler erst nach sechs Monaten für Pflichtspiele seines neuen Vereins spielberechtigt.

Was passiert, wenn der abgebende Verein die 14-Tage-Frist nicht einhält und den Spielerpass zu spät abgibt?

Dann verliert der Klub sein Recht auf Ausbildungsentschädigung. Der Spieler erhält automatisch die sofortige Freigabe für Pflichtspiele in seinem neuen Verein. Argumente wie Urlaub des Vorsitzenden oder krankheitsbedingte Abwesenheit eines zuständigen Vorstandsmitglieds zählen nicht. Jeder Verein muss Sorge dafür tragen, dass seine Post regelmäßig gesichtet wird und nicht liegen bleibt.

Kann ein Spieler noch wechseln, wenn er sich erst nach dem 31. Dezember abmeldet?

Schwierig. Er hat nur die Möglichkeit, bis 31. Januar einen Vertrag zu unterschreiben und damit Berufsspieler (ehemals Vertragsamateur) zu werden. Aber auch dann muss der abgebende Verein – im Gegensatz zur sommerlichen Transferperiode I – laut Satzung dem Transfer erst zustimmen.

Jederzeit die Möglichkeit zum Wechsel haben Amateurfußballer, sobald ihr letztes Spiel mindestens ein halbes Jahr zurückliegt. Sie sind dann sofort spielberechtigt für den neuen Klub, ohne dass eine Ausbildungsentschädigung fällig wird.

Ein Spieler sieht kurz vor der Winterpause die Rote Karte und wechselt dann. Was ist bei seiner Sperre zu beachten?

Er nimmt die Sperre mit und muss den Rest der Strafe beim neuen Verein verbüßen. Vorsicht: Die Sperre für Pflichtspiele läuft erst weiter, wenn der Spieler auch dafür spielberechtigt ist. Ein Beispiel: Spieler X bringt nach seinem Wechsel eine Sperre von zwei Partien mit. Sein letztes Spiel für den alten Klub hat er am 28. November 2016 bestritten. Für seinen neuen Verein darf er, weil keine Freigabe vorliegt, erst ab 28. Mai 2017 Pflichtspiele bestreiten. Das hat zur Folge, dass er ab diesem Zeitpunkt noch zwei Pflichtspiele aussetzen muss.

Ausbildungsentschädigung: Was ist das und wie hoch liegt sie?

Ausbildungsentschädigungen sind die Ablösesummen des Amateurfußballs. Bei Wechseln im Sommer (Transferperiode I) sind sie festgeschrieben und richten sich immer nach den Klassenzugehörigkeiten der ersten Seniorenmannschaft. Anders bei einem Wechsel im Winter: Dort sind die vorgegebenen Ausbildungsentschädigungen nicht bindend, sondern frei verhandelbar.

Die erste Mannschaft meines Vereins hat sich während der Saison aufgelöst und zieht zurück. Die zweite Mannschaft existiert noch. Kann ich den Verein trotzdem ablösefrei verlassen?

Nein. Du wirst damit rechnen müssen, dass der abgebende Verein für den Wechsel eine (frei verhandelbare) Entschädigung aufruft. Grund: Der Verein hat noch eine Mannschaft, in der Du spielen könntest, im Spielbetrieb. Nur wenn das nicht der Fall wäre, könntest du mit einer Abmeldung nach dem offiziellen Rückzug der Mannschaft(en) ohne Entschädigungszahlung den Verein wechseln.

Was hat es mit dem Zweitspielrecht auf sich?

Nehmen wir das klassische Beispiel des Studenten, der in einem Bundesland wohnt und in einem anderen Bundesland die Uni besucht. Sobald zwischen Heimat und Arbeits- beziehungsweise Studienort mehr als 50 Kilometer liegen, hat man die Möglichkeit, ein Zweitspielrecht in Anspruch zu nehmen. Allerdings darf der Verein, für den man das Zweitspielrecht möchte, nicht oberhalb der Kreisebene spielen. Auch in der Jugend sind Zweitspielrechte möglich, beispielsweise wenn der Stammverein des Jugendlichen keine Mannschaft in seinem Altersbereich hat. Dann kann er eine Gastspielberechtigung für das Jugendteam eines anderen Klubs in seiner Altersklasse erhalten. Zweitspielrechte können unabhängig von den Transferperioden erteilt werden.

Wechsel ins Ausland – wie geht das?

Bleiben wir beim Beispiel des Studenten: Er geht für ein Jahr ins Ausland und will auch dort im Verein Fußball spielen. Dafür muss er sich zunächst bei seinem deutschen Klub abmelden. Mit seinem neuen Verein im Ausland stellt er einen Antrag auf Spielerlaubnis. Der Vorgang wird vom zuständigen Nationalverband bearbeitet, wandert zum DFB und von dort zum Sächsischen Fußball-Verband, der die Freigabe erteilt. Diese geht anschließend den kompletten Weg zurück, bis die Spielberechtigung erteilt wird. Hört sich nach einer Ewigkeit an, dauert in der Praxis aber nur eine Woche bis maximal 30 Tage.

Kann man als Amateurspieler ein Zweitspielrecht für das Ausland erhalten?

Nein, das ist nicht möglich. Der Spieler/die Spielerin muss zwingend den internationalen Wechsel vollziehen.


Quelle:www.sfv-online.de





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